Veranstaltung: | Bezirksversammlung 2024 |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 21.03.2024, 15:45 |
BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Bezirksverband Oberbayern Satzung
Satzungstext
Präambel
Der Bezirksverband Oberbayern besteht aus zwei strukturellen Ebenen: den
Regionalverbünden mit ihren VertreterInnen im Regionalbeirat und dem
Bezirksvorstand.
Als organisatorischer Zusammenschluss soll der Verband dazu dienen,
- die Aktivitäten in den Regionen zu bündeln, zu unterstützen und zu
koordinieren,
- die verschiedenen politischen Ebenen zwischen Kreisverband und Landesverband
effektiv zu vernetzen und Synergien nutzbar zu machen sowie
- gemeinsame Politik für Oberbayern zu formulieren und nach außen zu vertreten.
§ 1 Name
Der Verband führt den Namen „BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, Bezirksverband
Oberbayern“, die
Kurzbezeichnung lautet „GRÜNE“. Er ist als Untergliederung des Landesverbands
Bayern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN der Zusammenschluss aller Parteimitglieder der
Kreisverbände im Regierungsbezirk Oberbayern.
§ 2 Organe des Bezirksverbands
Organe des Bezirksverbands sind die Bezirksversammlung, der Bezirksvorstand, der
Regionalbeirat und die Regionalversammlungen.
§ 3 Bezirksversammlung
(1) Die Bezirksversammlung besteht aus den Delegierten aller oberbayerischen
Kreisverbände, dem Bezirksvorstand und dem Regionalbeirat.
(2) Die Delegierten werden von den Mitgliedern der jeweiligen Kreisverbände in
einer
satzungsgemäß legitimierten Mitgliederversammlung gewählt. Die Kreisverbände
werden
aufgefordert, bei den Delegierten die Parität (mindestens 50 % Frauen) zu
wahren. Zur Ermittlung der Delegiertenzahl pro Kreisverband gilt folgendes
Verfahren: Die Zahl der Mitglieder des Kreisverbandes wird mit 100
multipliziert. Das Ergebnis wird durch die Zahl der Mitglieder des
Bezirksverbands dividiert, wobei das Ergebnis zu einer vollen Zahl gerundet
wird. Diese Zahl ist die jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall
mindestens 2 betragen muss (Grundmandate). Hierbei gilt die Zahl der Mitglieder,
die vom Landesschatzmeister mit Stichtag 31.12. des Vorjahres verbindlich
gemeldet wurde, sofern vom Bezirksvorstand kein anderer Stichtag festgelegt
wurde.
(3) Die Bezirksversammlung ist vom Bezirksvorstand mindestens einmal jährlich
mit Schreiben an alle Kreisverbände und MandatsträgerInnen unter Wahrung einer
Ladungsfrist von vier Wochen einzuberufen. Der Termin ist außerdem über die
öffentlichen Medien des Bezirksverbands zu veröffentlichen. Die
Bezirksversammlung ist auch einzuberufen, wenn drei Kreisverbände oder ein
Zehntel der Mitglieder es verlangen.
(4) Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen
ist und die Hälfte der Delegierten anwesend ist bzw. solange die Feststellung
der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird. Antragsberechtigt sind alle
Mitglieder der Bezirksversammlung, der Bezirksvorstand, die Bezirkstagsfraktion,
die oberbayerischen Kreis- und Ortsverbände, die Grüne Jugend Oberbayern sowie
zehn oberbayerische Parteimitglieder gemeinsam. Anträge sind bis zwei Wochen vor
der Bezirksversammlung beim Bezirksvorstand einzureichen. Jedem/r
stimmberechtigten Delegierten ist spätestens bei Beginn der Sitzung ein Exemplar
aller fristgerechten Anträge zur Verfügung zu stellen. Es genügt die
elektronische Form. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden als
Initiativanträge behandelt, wenn sich ein Drittel der
gemeldeten Delegierten (gemessen an der Zahl der ausgegebenen Stimmkarten) für
seine
Behandlung ausspricht. Redeberechtigt sind alle oberbayerischen
Parteimitglieder.
(5) Die Bezirksversammlung beschließt über alle politischen Angelegenheiten von
überregionaler Bedeutung. Sie nimmt die Rechenschaftsberichte von
Bezirksvorstand und Regionalbeirat entgegen und beschließt über deren
Entlastung.
(6) Die Aufstellung der KandidatenInnenlisten für Landtags- und
Bezirkstagswahlen erfolgt auf einer gesonderten Bezirksversammlung von
Delegierten der Mitgliederversammlungen in den Kreisverbänden. Hierbei gilt der
Delegiertenschlüssel für die Bezirksversammlung.
(7) Die Bezirksversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren den Bezirksvorstand.
Darüber hinaus wählt die Bezirksversammlung eine/n BezirksvertreterIn für den
Landesausschuss des Landesverbands Bayern. Diese/r ist zu den
Bezirksvorstandsitzungen und den Sitzungen des Regionalbeirats mit einzuladen.
(8) Die Bezirksversammlung beschließt die Finanzordnung, den Haushalt und den
Stellenplan des Bezirksverbands. Sie nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht des
Regionalbeirates sowie den Finanzbericht entgegen und beschließt über die
Entlastung der SprecherInnen, der/des FinanzreferentIn, der/des BeisitzerIn und
des Regionalbeirates.
§ 4 Bezirksvorstand
(1) Der Bezirksvorstand besteht aus:
1. einem zweiköpfigen, gleichberechtigten SprecherInnenteam, welches mindestens
mit
einer Frau zu besetzen ist,
2. einer Finanzreferentin/einem Finanzreferenten sowie
3. einer/m BeisitzerIn.
Für den Fall, dass die KandidatInnensituation keine paritätische Besetzung des
SprecherInnenteams ermöglicht, kann die Bezirksversammlung einmalig für die
folgende Amtszeit beschließen, die Pflicht zur paritätischen Besetzung
aufzuheben.
(2) Der Bezirksvorstand führt nach Maßgabe der Beschlüsse der Bezirksversammlung
die Geschäfte des Bezirksverbands. Zu dessen Vertretung nach außen sind die zwei
SprecherInnen je einzeln berechtigt.
(3) Der Bezirksvorstand hat jährlich der Bezirksversammlung einen
Rechenschaftsbericht
vorzulegen.
(4) Der Bezirksvorstand tagt bei Bedarf.
§ 5 Regionalbeirat
(1) Der Regionalbeirat setzt sich zusammen aus dem Bezirksvorstand und 7
VertreterInnen der Regionen, die auf Regionalversammlungen gewählt werden. Die
Regionen sind jeweils der Zusammenschluss aller Mitglieder der Kreisverbände der
oberbayerischen Planungsverbände (vgl. §6(1)). Zur Berücksichtigung der
strukturellen Mitgliederstärke der einzelnen Regionen verteilen sich die 7
Plätze wie folgt auf die Regionen:
- Region 10 1 VertreterIn
- Region 14 3 VertreterInnen
- Region 17 1 VertreterIn
- Region 18 2 VertreterInnen
In den Regionen mit nur einer/m VertreterIn (Region 10 und 17) wird auf
Regionalversammlungen ein/e StellvertreterIn gewählt. Grundlage für diese
Aufteilung ist der Mitgliederstand vom 31.12.2014.
(2) Der Regionalbeirat tagt in der Regel einmal pro Quartal. Die vorläufige
Tagesordnung geht allen Mitgliedern des Regionalbeirats spätestens zwei Wochen
vor dem Sitzungstermin zu.
(3) Der Regionalbeirat koordiniert die politischen Aktivitäten des
Bezirksverbands und die übergreifenden Aktivitäten der Regionen. Er steuert die
Verwendung der verfügbaren Finanzmittel des Bezirksverbands und setzt gezielt
Schwerpunkte für die Weiterentwicklung von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN in
Oberbayern. Er vernetzt die Regionen und fördert den Informations- und
Erfahrungsaustausch zwischen den Regionen untereinander und zum Landesverband.
Darüber hinaus beschließt er über alle Themen, die ihm von einer
Bezirksversammlung übertragen werden.
(4) Der Regionalbeirat legt der Bezirksversammlung jährlich einen
Rechenschaftsbericht vor.
§ 6 Regionalverbünde und Regionalversammlungen
(1) Alle oberbayerischen Kreisverbände sind in vier Regionalverbünden
organisiert und vernetzt, diese orientieren sich an den Planungsregionen der
Staatsverwaltung:
Region 10, Ingolstadt
Eichstätt, Ingolstadt, Neuburg-Schrobenhausen und Pfaffenhofen
Region 14, München
Dachau, Ebersberg, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, München-Stadt,
München-Land, Landsberg am Lech und Starnberg
Region 17, Oberland
Bad Tölz–Wolfratshausen, Garmisch-Partenkirchen, Miesbach und Weilheim-Schongau
Region 18, Südostoberbayern
Altötting, Berchtesgadener Land, Mühldorf, Rosenheim und Traunstein
(2) Die Regionalverbünde organisieren sich selbst.
(3) Eine wichtige Aufgabe der Regionalverbünde liegt im inhaltlichen und
organisatorischen Erfahrungsaustausch zwischen den Kreisverbänden. Sie beraten
über alle politischen Themen von regionaler Bedeutung und koordinieren und
organisieren Aktivitäten zu Themen, die die gesamte Region betreffen.
(4) Einmal im Jahr wird auf Regionalebene eine Regionalversammlung als
Mitglieder- oder Delegiertenversammlung durchgeführt. Für die Durchführung als
Delegiertenversammlung gilt der Delegiertenschlüssel aus §3.2. Auf dieser
Vollversammlung berichten die RegionalvertreterInnen über die Arbeit des
Regionalbeirats und die Zusammenarbeit der Kreisverbände in der Region.
(5) Die Mitglieder-/Delegiertenversammlung der Region wählt für die Dauer von
zwei Jahren die in §5.1 festgelegte Anzahl von RegionalvertreterInnen für den
Regionalbeirat. Diesen fällt auch die Aufgabe zu, die jährliche
Regionalversammlung (Abs. (4)) einzuberufen.
§ 7 Grüne Jugend Oberbayern
(1) Die Grüne Jugend Oberbayern (GJ Oberbayern) ist der angegliederte
Jugendverband von Bündnis 90/Die Grünen Oberbayern.
(2) Der Bezirksverband erkennt die politische und organisatorische
Selbstständigkeit der Grünen Jugend Oberbayern an und unterstützt ihre Arbeit
politisch, organisatorisch und finanziell.
§ 8 Finanzierung des Bezirksverbands
Die Arbeit des Bezirksverbands wird durch eine Umlage der Kreisverbände sowie
durch Zuschüsse des Landesverbands, Spenden, und MandatsträgerInnenbeiträge
finanziert. Näheres wird in einer Finanz-ordnung geregelt, die von der
Bezirksversammlung beschlossen wird.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Das Frauenstatut ist Bestandteil der Bezirkssatzung.
(2) Diese Satzung kann nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden von
der
Bezirksversammlung geändert werden. Änderungsanträge müssen fristgerecht
eingereicht werden.
(3) Die Auflösung des Bezirksverbands kann nur mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der Anwesenden einer Bezirksversammlung beschlossen werden. Wenn die
Bezirksversammlung nicht mit gleicher Mehrheit über die Verwendung des Vermögens
entscheidet, so fällt es zu gleichen Teilen an die Kreisverbände.
(4) Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Delegiertenversammlung am
10. Oktober 2015 in Kraft.
(5) Sollten einzelne Abschnitte der Satzung des Bezirksverbands der Landes- oder
Bundessatzung widersprechen, verlieren die übrigen Bestimmungen dieser Satzung
nicht ihre Gültigkeit. Im Übrigen gilt die Satzung des Landesverbands.
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